Kopfzeile

Inhalt

Ersatzwahl eines Mitglieds der Gemeinderates Aesch für die Amtsdauer 2022 bis 2026 – 2. Wahlgang

1. Februar 2024

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 hat der Gemeinderat als wahlleitende Behörde den ersten Wahlgang für die Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 auf den 28. Januar 2024 und den zweiten Wahlgang auf den 7. April 2024 angeordnet. Im ersten Wahlgang vom 28. Januar 2024 konnte kein/e Kandidat/in das absolute Mehr erreichen. Deshalb wird am 7. April 2024 ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

In Anwendung von Art. 8 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Aesch ZH (GO) werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt, auf dem die Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden, welche sich zur Wahl vorgeschlagen haben. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Aesch hat.

Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten. Es müssen somit keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge können jedoch bis 10 Tage nach dem ersten Wahlgang zurückgezogen werden.

Stimmberechtigte, die auf dem Beiblatt aufgeführt sein möchten, haben sich bis spätestens am 7. Februar 2024 beim Gemeinderat Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, schriftlich mit folgenden Angaben zu melden: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.

Gemeinderat Aesch