Kopfzeile

Inhalt

Das allgemeine Feuerverbot für das Siedlungsgebiet der Gemeinde Aesch wird per 28. August 2026, 12.00 Uhr, aufgehoben.

28. August 2026

Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (WB) hat der Gemeinderat mittels Präsidialentscheid vom 21. Juli 2026 ein generelles Feuerverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet Aesch per 21. Juli 2026 erlassen.

Die aktuelle Lage hat sich nach den Niederschlagen der letzten Woche und aufgrund prognostizierter Niederschlage sowie den tieferen Temperaturen in den nächsten Tagen leicht entspannt. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat Aesch mittels Präsidialentscheid das allgemeine Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet per 28. August 2026,12.00 Uhr, aufgehoben.

Es besteht jedoch weiterhin grosse Waldbrandgefahr, weshalb Vorsicht geboten ist. Das Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe bleibt daher weiterhin bestehen. Es gilt auch für die Feuer- und Grillstellen im Wald und in Waldesnähe.

Andere Feuer- und Grillplätze werden wieder freigegeben. Das Betreiben von offenem Feuer und Holzkohlefeuer und -grills ist ab dem 28. August 2026, 12.00 Uhr, wieder erlaubt. Auch hier muss der Umgang mit Feuer mit der gebotenen Vorsicht erfolgen, da die Vegetation auch in besiedelten Gebieten nach wie vor sehr trocken und die Brandgefahr hoch ist.

Im Weiteren wird die Bevölkerung angewiesen, keine brennenden Raucherwaren und Zündhölzer wegzuwerfen. Sowohl im Wald als auch auf Getreidefeldern, in Wiesen und in Böschungen herrscht nach wie vor eine grosse Trockenheit. Bereits kleine Funkenwürfe könnten Brände entfachen.

Die Gemeinde Aesch dankt der Bevölkerung für ihr Verständnis und das verantwortungsbewusste Verhalten, um Brände zu verhindern.

Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, beim Statthalteramt Bezirk Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Dem Lauf der Rekursfrist und der allfälligen Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.