Handlungsfähigkeitszeugnis
Benötigt wird das Handlungsfähigkeitszeugnis (HFZ) oft im Zusammenhang mit:
- Kauf von Wohneigentum
- Geschäftseröffnung
Handlungsfähig sind alle Personen, welche
Mündig (also mind. 18 Jahre alt und nicht entmündigt nach Art. 14 ZGB)
und Urteilsfähig (fähig, vernünftig zu handeln; Art. 16 ZGB) sind.
Preis
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Einwohnerkontrolle | 043 344 10 12 | einwohner@aesch-zh.ch |
Name | |
---|---|
Einwohner- und Fremdenkontrolle: Handlungsfähigkeitszeugnis | Online-Formular |