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Waldbrandgefahr und Feuerverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet Aesch ab 21. Juli 2026 bis Widerruf

21. Juli 2026
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit gilt ab dem 21. Juli 2026 bis auf Widerruf ein allgemeines Feuerverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet Aesch.

Auch ausserhalb des Waldes ist es extrem trocken. Es herrscht die höchste Trockenheitsstufe. Gemäss den aktuellen Prognosen ist trotz vereinzelten Niederschlägen kurzfristig keine nachhaltige Entspannung der Situation zu erwarten.

Die Bewältigungsorganisation Waldbrand (Abteilung Wald Kanton Zürich, GVZ, Stadt Zürich, Stadt Winterthur und GPV) beurteilt die aktuelle Situation bezüglich Waldbrandgefahr im Kanton Zürich laufend. Bei der Beurteilung vom 15. Juli 2026 empfiehlt sie allen Gemeinden ausdrücklich, den Erlass eines generellen Feuerverbots auf dem gesamten Gemeindegebiet zu prüfen.

Die Abteilung Sicherheit, der Revierförster und der Kommandant der Feuerwehr Birmensdorf-Aesch beurteilten die Lage in den letzten Wochen. Da sich die Gefahr verschärft hat und kurzfristig keine nachhaltige Entspannung in Sicht ist, sind die Voraussetzungen für ein allgemeines Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet Aesch erfüllt.

Das allgemeine Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet von Aesch gilt ab 21. Juli 2026 bis auf Widerruf oder bis zur Aufhebung des kantonalen Verbotes. Verboten sind insbesondere

  • das Entfachen von offenem Feuer im Freien, auch in Gärten, auf Balkonen, öffentlichen Grillplätzen sowie auf fest eingerichteten Feuerstellen,
  • das Grillieren mit Geräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden,
  • das Abbrennen von Feuerwerk sowie
  • das Entzünden von Höhenfeuern und 1.-August-Feuern.

Unabhängig davon gilt ab dem 1. Juli 2026 auf dem gesamten Gemeindegebiet zudem ein generelles Verbot für das Abfeuern von lärmendem Feuerwerk.

 

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, beim Statthalteramt Bezirk Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, schriftlich Rekurs erhoben werden. Dem Lauf der Rekursfrist und der allfälligen Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.