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Bäume und Sträucher in der Gemeinde Aesch

11. Mai 2026
Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Bäume und Sträucher in den öffentlichen Raum ragen und dort Fussgänger/innen oder den Verkehr behindern. Wir bitten sie die Bäume und Sträucher bis Ende August zu schneiden.

Entlang von Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (VErV Art. 19ff.):

  • Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.
  • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m von Pflanzen, Ästen und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern freigehalten werden.
  • Über Rad-, Fuss- und Gehwegen muss der Fahr- bzw. Gehraum auf einer Höhe von mindestens 2.65 m frei sein.
  • Seitlich hat der Rückschnitt bis zur Grundstückgrenze zu erfolgen.
  • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig und zu jeder Zeit gewährleistet sein.
  • Morsche und dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
  • Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. Dieser Vorschrift ist spezielle Aufmerksamkeit zu schenken, vor allem für die Sicherheit unserer Kinder.

Die Eigentümer/innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, diese Bestimmungen – im Interesse einer ungehinderten Benützung der Verkehrsflächen und zur Gewährung der Verkehrssicherheit – dauernd zu beachten.