Bäume und Sträucher in der Gemeinde Aesch
Entlang von Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (VErV Art. 19ff.):
- Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
- Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.
- Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m von Pflanzen, Ästen und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern freigehalten werden.
- Über Rad-, Fuss- und Gehwegen muss der Fahr- bzw. Gehraum auf einer Höhe von mindestens 2.65 m frei sein.
- Seitlich hat der Rückschnitt bis zur Grundstückgrenze zu erfolgen.
- Die Bedienung der Hydranten muss allseitig und zu jeder Zeit gewährleistet sein.
- Morsche und dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
- Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. Dieser Vorschrift ist spezielle Aufmerksamkeit zu schenken, vor allem für die Sicherheit unserer Kinder.
Die Eigentümer/innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, diese Bestimmungen – im Interesse einer ungehinderten Benützung der Verkehrsflächen und zur Gewährung der Verkehrssicherheit – dauernd zu beachten.