Publikation vorläufige Wahlvorschläge Erneuerungswahl Notarin / Notar für Amtsdauer 2026–2030 & Ansetzung zweite Frist
Notariatskreis Schlieren
(Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Bonstetten, Schlieren, Stallikon, Uitikon, Urdorf und Wettswil)
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 17. Oktober 2025 ist für die Erneuerungswahl der Notarin / des Notars innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
| von Arx, Tobias | 1982 | Stallikon | Notar | bisher | parteilos |
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens Freitag, 12. Dezember 2025, 14.30 Uhr die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Stadtrat Schlieren, Stadtkanzlei, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1)).
Als Notarin/Notar ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§ 23 GPR und Art. 5 Abs. 1 Gemeindeordnung) und das Wahlfähigkeitszeugnis des Obergerichts gemäss § 8 Notariatsgesetz besitzt.
Die vorgeschlagene Person ist mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten aus dem Notariatskreis Schlieren unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtkanzlei Schlieren (stadtkanzlei@schlieren.ch, Tel. 044 738 15 76) erhältlich oder stehen unter www.schlieren.ch zum Download bereit.
Die wahlleitende Behörde erklärt die bisher vorgeschlagene Person nach Ablauf der siebentägigen Frist als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind diese nicht erfüllt, findet ein Wahlgang an der Urne statt.
Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Zugehörige Objekte
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| Publikation Stadt Schlieren (PDF, 230.41 kB) | Download | 0 | Publikation Stadt Schlieren |