Vogelgrippe: Information für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter
Sie wurden zuletzt über die Aufhebung des schweizweiten Vogelgrippe-Kontrollgebiets per 1. Mai 2023 aufgrund der verbesserten Lage bei Wildvögeln informiert.
Die letzten Wochen zeigten aber, dass das Virus nach wie vor aktiv in den Brutkolonien der Lachmöwen im Neeracher-Ried und am Pfäffikersee zirkuliert. Es wurden in den Kantonen Zürich und St. Gallen zahlreiche tote Lachmöwen aufgefunden, wobei bei sämtlichen beprobten Totfunden die hochpathogene aviäre Influenza nachgewiesen wurde. Im Kanton Zürich sind aktuell das Neeracher-Ried und der Pfäffikersee betroffen. Risikogebiet ist aber auch der Greifensee.
Um die betroffenen Brutkolonien sind Kontrollgebiete mit einem Radius von je ca. einem Kilometer eingerichtet worden. Ihre Geflügelhaltung befindet sich in einem solchen Gebiet.
Nach der Verordnung des BLV vom 26. Mai 2023 gilt Meldepflicht von krankem und totem Geflügel.
- Sie müssen krankes Geflügel (Atemnot und andere Atemwegssymptome, Fressunlust, stumpfes und struppiges Federkleid, apathische Tiere, z. T. mit verdrehtem Kopf), plötzliche Todesfälle oder abrupter Rückgang der Legeleistung umgehend Ihrer Tierärztin / Ihrem Tierarzt melden. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen und stehen mit dem Veterinäramt in Kontakt.
- Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Stück Geflügel halten, müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Zudem bitten wir Sie, zum Schutz Ihres Geflügels folgende Biosicherheits-Massnahmen erneut umzusetzen:
Empfehlung für Massnahmen zur Haltung
- Halten Sie das Hausgeflügel im geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem.
- Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich (Aussenklimabereich, auch Wintergarten genannt). Ein solcher soll überdacht und an allen Seiten mit engmaschigem Gitter versehen sein, sodass keine Wildvögel eindringen können.
- Mindestens sollen Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind (d. h. füttern und tränken Sie die Tiere ausschliesslich im geschlossenen Stall). Zudem sollen Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von max. 4 cm allseitig gegen das Zufliegen von Wildvögeln geschützt sein.
- Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
Empfehlung für betriebliche Massnahmen (Hygienemassnahmen)
- Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte.
- Beschränken Sie den Zutritt für Personen zu den Tieren auf das Notwendigste.
- Richten Sie eine Hygieneschleuse ein.
- Wer die Geflügelhaltung betritt, soll die bereitgestellten Stallkleider und Stallschuhe anziehen und sich die Hände vor dem Betreten sowie beim Verlassen der Tierhaltung waschen resp. desinfizieren.
Stallkleidung muss regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden.
In Geflügelhaltungen mit mehr als 500 Tieren wurde die Aufstallung und die Biosicherheitsmassnahmen vom Veterinäramt verfügt. Zudem sind in den Kontrollgebieten von 1 km um die genannten Gewässer sämtliche Veranstaltungen mit Geflügel untersagt.
Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, Ihr Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen.
Bleiben Sie informiert! Auf unserer Spezialsite zh.ch/vogelgrippe finden Sie stets die aktuellsten Informationen zu Vogelgrippefällen in Geflügelhaltungen im Kanton Zürich sowie die geltenden Vorschriften und Massnahmen.