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Revision der Ortsplanung (Richt- und Nutzungsplanung): Teil-Inkraftsetzung der von der Baudirektion genehmigten Bestimmungen

16. März 2023
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Aesch ZH haben an der Gemeindeversammlung vom 26. Januar 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Festsetzung der Gesamtrevision der Ortsplanung, unter Berücksichtigung der angenommenen Bereinigungsanträge
2. Zustimmung zum Bericht zu den Einwendungen vom 1. Dezember 2021
3. Kenntnisnahme des Planungsberichtes nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 24. November 2021
4. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf § 89 PBG beantragt, die Gesamtrevision der Ortsplanung zu genehmigen.
5. Mit der Genehmigung der Ortsplanung durch die Baudirektion des Kantons Zürich werden die bis dahin gültigen Bestimmungen aufgehoben.
6. Ermächtigung des Gemeinderats, Änderungen an der Revision der Ortsplanung vorzunehmen, sofern sich diese im Nachgang von Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen und kein Ermessen besteht.
 
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 0385/22 vom 27. Oktober 2022 die Teilrevision der kommunalen Richtplanung «Verkehr und öffentliche Bauten und Anlagen»  genehmigt.
 
Weiter hat die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. Oktober 2022 mit Beschluss Nr. 0958/22 verfügt:
I. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Aesch mit Beschluss vom 26. Januar 2022 festgesetzt hat, wird unter
Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 43 BZO, die Umzonung von der Kernzone Kll in die Wohnzone W2 1/2B des im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung liegenden Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 1597, die Einzonung des Gebiets Zwigarten von einer kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) in eine Kernzone Kl werden nicht genehmigt.
III. Die Bestimmung Art. 48 BZO zum kommunalen Mehrwertausgleich wird nicht genehmigt.
Bei den Dispositivziffern II. und III. handelt sich um verfahrensabschliessende Anordnungen, die mit Rekurs angefochten werden können (§§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG).
 
Der Gemeinderat hat am 15. November 2022 beschlossen:
1. In Bezug auf die nicht genehmigten Bestandteile der kommunalen Nutzungsplanung (Art. 43 BZO [Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Zwigarten], die Umzonung von der Kernzone Kll in die Wohnzone W2 1/2B des im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung liegenden Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 1597, die Einzonung des Gebiets Zwigarten von einer kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) in eine Kernzone Kl und die Bestimmung Art. 48 BZO zum kommunalen Mehrwertausgleich) gemäss Dispositiv Ziff. II. und III. der Verfügung der Baudirektion Nr. 0958/22 erfolgt keine Nachfolgeregelung.
2. Es handelt sich demnach bei Dispositiv Ziff. II und III. der Verfügung der Baudirektion Nr. 0958/22 um eine verfahrensabschliessende Anordnung, die
mit Rekurs angefochten werden kann.
 
Gegen die Nichtgenehmigung der Einzonung des Gebiets Zwigarten von der kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) in die Kernzone KI wurde ein Rekurs eingelegt. Ein weiterer Rekurs wurde gegen die im Rahmen der Festsetzung durch die Gemeindeversammlung vorgenommene Zuweisung des bergseitigen Landstreifens der Verlängerung des Föhrenweges ab Kreuzung Chilegässli zur Wohnzone W1A eingelegt.
 
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich einem entsprechenden Antrag des Gemeinderates Aesch stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der beiden Rekurse auf die jeweils rekursgegenständlichen Bestimmungen beschränkt. Dagegen ist gemäss Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichtes vom 13. März 2023 kein Rechtsmittel eingelegt worden.
 
Die Teilrevision der kommunalen Richtplanung «Verkehr und öffentliche Bauten und Anlagen» tritt gemäss Beschluss des Gemeinderates Aesch vom 7. März 2023 am 1. April 2023 in Kraft.
 
Die Gesamtrevision der kommunalen Richtplanung tritt gemäss Beschluss des Gemeinderates Aesch vom 7. März 2023 mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen am 1. April 2023 in Kraft:
- Einzonung des Gebiets Zwigarten von der kantonalen Landwirtschaftszone in die Kernzone KI sowie Art. 43 BZO (Gestaltungsplanpflicht für dieses Gebiet)
- Zuweisung des bergseitigen Landstreifens der Verlängerung des Föhrenweges ab Kreuzung Chilegässli zur Wohnzone W1A
- Umzonung des im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung liegenden Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 1597 von der Kernzone Kll in die Wohnzone W2 1/2B
- Art. 48 BZO zum kommunalen Mehrwertausgleich
 
Gemeinderat Aesch